7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 28.02.2011 – VII B 220/10
Nicht auf den Verkehrssektor beschränkter Beimischungszwang für Biokraftstoffe verstößt nicht gegen Biokraftstoffrichtlinie
Aus dem Leitsatz
1. NV: Alkylatbenzin, das in Motoren zum Antrieb von im Gartenbau und in der Forstwirtschaft eingesetzten Kleingeräten verwendet wird, ist in die Unterposition 2710 11 41 KN einzureihen .
Leitsatz
- NV: Alkylatbenzin, das in Motoren zum Antrieb von im Gartenbau und in der Forstwirtschaft eingesetzten Kleingeräten verwendet wird, ist in die Unterposition 2710 11 41 KN einzureihen .
- NV: Bestimmungen der Biokraftstoffrichtlinie können die nach objektiven Kriterien vorzunehmende Einreihung eines Kraftstoffs in die KN nicht beeinflussen .
- NV: Die Verpflichtung zur Sicherstellung eines Biokraftstoffanteils beim Handel mit Otto- und Dieselkraftstoffen besteht unabhängig davon, in welchen Motoren diese Erzeugnisse eingesetzt werden .
- NV: Der Umstand, dass der Gesetzgeber den sog. Beimischungszwang nicht auf die im Verkehrssektor verwendeten Kraftstoffe beschränkt hat, verstößt nicht gegen die Vorgaben der Biokraftstoffrichtlinie, die den Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Förderung von Biokraftstoffen belässt .
- NV: Der vom Gesetzgeber angeordnete Beimischungszwang verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 GG .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13. Oktober 2010, Az: 1 V 1322/09, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 2 GG
- § 37a Abs. 1 BImSchG
- § 37c Abs. 2 BImSchG
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG
- Art. 3 Abs. 1 EGRL 30/2003
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