7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.03.2020 – VII B 208/18

Ausschluss einer Richterin wegen Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren
ECLI: DE:BFH:2020:B.100320.VIIB208.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: "Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren" i.S. von § 51 Abs. 2 FGO ist das gesamte Verfahren, das "final" zum Erlass der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidungen geführt hat (ständige Rechtsprechung).

Leitsatz

  1. NV: "Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren" i.S. von § 51 Abs. 2 FGO ist das gesamte Verfahren, das "final" zum Erlass der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidungen geführt hat (ständige Rechtsprechung).
  2. NV: Ein Haftungsbescheid und ein Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge wegen der nicht rechtzeitigen Begleichung der fälligen Haftungsschuld betreffen dasselbe Verwaltungsverfahren i.S. von § 51 Abs. 2 FGO.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 22.11.2018 - 2 K 1510/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 22. November 2018, Az: 2 K 1510/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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