BFH, Beschluss vom 27.10.2014 – VII B 206/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Es ist nach der Beschaffenheit und der erkennbaren Zweckbestimmung der Druckschrift --nicht nur nach der Seitenzahl-- zu beurteilen, ob diese Schrift überwiegend darauf ausgerichtet ist, durch zwangfreie und absichtliche Beeinflussung den Werbeadressaten zur Erfüllung des Werbeziels, d.h. insbesondere zur Inanspruchnahme entgeltlicher Waren oder…
Leitsatz
- NV: Es ist nach der Beschaffenheit und der erkennbaren Zweckbestimmung der Druckschrift --nicht nur nach der Seitenzahl-- zu beurteilen, ob diese Schrift überwiegend darauf ausgerichtet ist, durch zwangfreie und absichtliche Beeinflussung den Werbeadressaten zur Erfüllung des Werbeziels, d.h. insbesondere zur Inanspruchnahme entgeltlicher Waren oder Dienstleistungen zu veranlassen .
- NV: Ein Messekatalog dient nicht zwingend Werbezwecken .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 15. Mai 2013, Az: 4 K 3849/11 U, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStGSteuersätze
- § 12 Anl 2 Nr. 49 Buchst. a UStG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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