7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.07.2013 – VII B 206/12

Zum erforderlichen rechtlichen Interesse für Antrag auf Erstellung einer vZTA

Aus dem Leitsatz

NV: Die Erteilung einer vZTA kann nicht mit der Begründung versagt werden, der Antragsteller habe die Möglichkeit, die betreffende Ware als Rückware oder im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs einfuhrabgabenfrei einzuführen.

Leitsatz

NV: Die Erteilung einer vZTA kann nicht mit der Begründung versagt werden, der Antragsteller habe die Möglichkeit, die betreffende Ware als Rückware oder im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs einfuhrabgabenfrei einzuführen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 2. November 2012, Az: 4 K 262/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 12 Abs. 1 ZK
  • Art. 12 Abs. 1 EWGV

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