7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.05.2013 – VII B 195/12

Schuldner einer wegen Entziehens aus zollamtlicher Überwachung entstandenen Zollschuld

Aus dem Leitsatz

NV: Die Person, welche i.S. des Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ergebenden Verpflichtungen einzuhalten hat, ist diejenige, in deren Besitz sich einfuhrabgabenpflichtige Waren nach ihrer Gestellung befinden .

Leitsatz

NV: Die Person, welche i.S. des Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ergebenden Verpflichtungen einzuhalten hat, ist diejenige, in deren Besitz sich einfuhrabgabenpflichtige Waren nach ihrer Gestellung befinden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 24. Juli 2012, Az: 11 K 5876/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 50 ZK
  • Art. 51 Abs. 2 ZK
  • Art. 203 Abs. 1 ZK
  • Art. 203 Abs. 3 Ss 4 ZK
  • Art. 236 Abs. 1 ZK
  • Art. 239 ZK
  • Art. 184 ZKDV
  • Art. 899 Abs. 1 Ss 1 ZKDV
  • Art. 900 Abs. 1 Buchst. o ZKDV
  • Art. 50 EWGV
  • Art. 51 Abs. 2 EWGV
  • Art. 203 Abs. 1 EWGV
  • Art. 203 Abs. 3 Ss 4 EWGV
  • Art. 236 Abs. 1 EWGV
  • Art. 239 EWGV
  • Art. 184 EWGV
  • Art. 899 Abs. 1 Ss 1 EWGV
  • Art. 900 Abs. 1 Buchst. o EWGV

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