BFH, Beschluss vom 06.05.2013 – VII B 195/12
Aus dem Leitsatz
NV: Die Person, welche i.S. des Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ergebenden Verpflichtungen einzuhalten hat, ist diejenige, in deren Besitz sich einfuhrabgabenpflichtige Waren nach ihrer Gestellung befinden .
Leitsatz
NV: Die Person, welche i.S. des Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ergebenden Verpflichtungen einzuhalten hat, ist diejenige, in deren Besitz sich einfuhrabgabenpflichtige Waren nach ihrer Gestellung befinden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 24. Juli 2012, Az: 11 K 5876/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 50 ZK
- Art. 51 Abs. 2 ZK
- Art. 203 Abs. 1 ZK
- Art. 203 Abs. 3 Ss 4 ZK
- Art. 236 Abs. 1 ZK
- Art. 239 ZK
- Art. 184 ZKDV
- Art. 899 Abs. 1 Ss 1 ZKDV
- Art. 900 Abs. 1 Buchst. o ZKDV
- Art. 50 EWGV
- Art. 51 Abs. 2 EWGV
- Art. 203 Abs. 1 EWGV
- Art. 203 Abs. 3 Ss 4 EWGV
- Art. 236 Abs. 1 EWGV
- Art. 239 EWGV
- Art. 184 EWGV
- Art. 899 Abs. 1 Ss 1 EWGV
- Art. 900 Abs. 1 Buchst. o EWGV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche