7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.07.2010 – VII B 187/09

Marktordnungsrecht: Sanktion für unerkanntes BSE-Fleisch

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Ausführer beantragt eine höhere als die ihm zustehende Erstattung, wenn er angibt, das ausgeführte Fleisch sei belgischen Ursprungs, dies aber in Wahrheit nicht sicher ist, sondern das Fleisch möglicherweise britischen Ursprungs ist und deshalb einem Ausfuhrverbot wegen BSE-Verdachts unterliegt. Das gilt auch dann, wenn der Ausführer weder wusste…

Leitsatz

  1. NV: Ein Ausführer beantragt eine höhere als die ihm zustehende Erstattung, wenn er angibt, das ausgeführte Fleisch sei belgischen Ursprungs, dies aber in Wahrheit nicht sicher ist, sondern das Fleisch möglicherweise britischen Ursprungs ist und deshalb einem Ausfuhrverbot wegen BSE-Verdachts unterliegt. Das gilt auch dann, wenn der Ausführer weder wusste noch wissen konnte, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das von ihm ausgeführte Fleisch entgegen dem ersten Anschein nicht belgischen, sondern britischen Ursprungs ist .
  2. NV: Den Ausführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Ausfuhranmeldung; er muss die Richtigkeit seiner Angaben in der Ausfuhrerklärung, insbesondere auch seiner Versicherung der handelsüblichen Qualität der Ausfuhrware, garantieren können und eine Sanktion hinnehmen, wenn sich seine Angaben als unrichtig erweisen, selbst wenn ihm hinsichtlich der Unrichtigkeit seiner Angaben kein Schuldvorwurf gemacht werden kann .
  3. NV: Gegen einen Ausführer kann eine Sanktion auch dann verhängt werden, wenn er vor Ergehen des EuGH-Urteils vom 1. Dezember 2005 C-309/04 (Fleisch-Winter, Slg. 2005 I-10349) zur fehlenden handelsüblichen Qualität von möglicherweise aus Großbritannien stammendem Rindfleisch die Möglichkeit einer solchen Herkunft seiner Ausfuhrware nicht angegeben hat; er handelte insofern nicht in entschuldbarem Rechtsirrtum, weil eine solche Rechtsauslegung von Anfang an zumindest in Betracht gezogen werden konnte .
  4. NV: Ob eine Ausfuhranmeldung unabhängig von irgendwelchen mit ihr verbundenen falschen tatsächlichen Angaben eine Sanktion auslöst, wenn sich herausstellt, dass Ausfuhrerstattung nicht zu gewähren ist (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2008 C-143/07, --AOB Reuter--, Slg. 2008, I-3171, ZfZ 2008, 158), bleibt offen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 25. Juni 2009, Az: 4 K 85/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 11 EWGV

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