BFH, Beschluss vom 28.01.2013 – VII B 180/12
Aus dem Leitsatz
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern in Art. 848 ZKDVO geregelt, wie die angebliche Rückwareneigenschaft in das Zollgebiet der Union verbrachter Waren nachzuweisen ist. Die bloße Behauptung eines Reisenden, bei im Reisegepäck mitgeführten Gegenständen handele es sich um Rückwaren, reicht für den Nachweis jedenfalls nicht.
Leitsatz
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern in Art. 848 ZKDVO geregelt, wie die angebliche Rückwareneigenschaft in das Zollgebiet der Union verbrachter Waren nachzuweisen ist. Die bloße Behauptung eines Reisenden, bei im Reisegepäck mitgeführten Gegenständen handele es sich um Rückwaren, reicht für den Nachweis jedenfalls nicht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. Juli 2012, Az: 7 K 3356/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 185 Abs. 1 ZK
- Art. 848 ZKDV
- Art. 848 EWGV
- Art. 185 Abs. 1 EWGV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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