7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.09.2012 – VII B 178/11

Keine Ausfuhrerstattung bei Verstoß gegen Vermarktungsnorm - Drip-Verfahren als zulässiges Messverfahren zur Überprüfung des Wassergehalts

Aus dem Leitsatz

NV: Schlachtkörper, deren Wassergehalt den in Art. 15 Abs. 1, Anhang VI Nr. 7 VO Nr. 543/2008 festgelegten Grenzwert überschreiten, haben keine handelsübliche Qualität .

Leitsatz

NV: Schlachtkörper, deren Wassergehalt den in Art. 15 Abs. 1, Anhang VI Nr. 7 VO Nr. 543/2008 festgelegten Grenzwert überschreiten, haben keine handelsübliche Qualität . Die deshalb gebotene Versagung von Ausfuhrerstattung stellt kein Ausfuhrverbot dar .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 8. September 2011, Az: 4 V 173/10, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 21 Abs. 1 UAbs 1 EGV 800/1999
  • Art. 51 Abs. 1 Buchst. a EGV 800/1999
  • Art. 15 Abs. 1 Anh 6 Nr. 7 EGV 543/2008

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