BFH, Beschluss vom 19.09.2012 – VII B 178/11
Aus dem Leitsatz
NV: Schlachtkörper, deren Wassergehalt den in Art. 15 Abs. 1, Anhang VI Nr. 7 VO Nr. 543/2008 festgelegten Grenzwert überschreiten, haben keine handelsübliche Qualität .
Leitsatz
NV: Schlachtkörper, deren Wassergehalt den in Art. 15 Abs. 1, Anhang VI Nr. 7 VO Nr. 543/2008 festgelegten Grenzwert überschreiten, haben keine handelsübliche Qualität . Die deshalb gebotene Versagung von Ausfuhrerstattung stellt kein Ausfuhrverbot dar .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 8. September 2011, Az: 4 V 173/10, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 21 Abs. 1 UAbs 1 EGV 800/1999
- Art. 51 Abs. 1 Buchst. a EGV 800/1999
- Art. 15 Abs. 1 Anh 6 Nr. 7 EGV 543/2008
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche