BFH, Beschluss vom 05.06.2014 – VII B 167/13
Aus dem Leitsatz
NV: Ventilkappen aus Kunststoff, die auf die Ventile von PKW-Reifen aufgesetzt werden können und die an der Oberseite Beschriftungen tragen "VR" (vorne rechts) "VL" (vorne links) "HR" (hinten rechts) "HL" (hinten links) - sog. Reifenmarkierer sind in die Unterpos. 3926 90 97 KN (andere Waren aus Kunststoff) einzureihen. Die Einreihung in die Unterpos. 8708…
Leitsatz
NV: Ventilkappen aus Kunststoff, die auf die Ventile von PKW-Reifen aufgesetzt werden können und die an der Oberseite Beschriftungen tragen "VR" (vorne rechts) "VL" (vorne links) "HR" (hinten rechts) "HL" (hinten links) - sog. Reifenmarkierer sind in die Unterpos. 3926 90 97 KN (andere Waren aus Kunststoff) einzureihen. Die Einreihung in die Unterpos. 8708 70 99 KN (Räder sowie Teile davon und Zubehör; andere) als Zubehör der Reifen kommt nicht in Betracht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 25. Juli 2013, Az: 14 K 1771/11, Urteil
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