7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.07.2017 – VII B 165/16

Keine rückwirkende Anwendung materiell-rechtlicher Vorschriften des Unionszollkodex (UZK) - Maßgebliche Rechtslage für Entscheidung über eine Verpflichtungsklage
ECLI: DE:BFH:2017:B.240717.VIIB165.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Bei Art. 116 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK handelt es sich um Vorschriften des materiellen Rechts, die nicht für vor Inkrafttreten der Regelungen entstandene Sachverhalte gelten .

Leitsatz

NV: Bei Art. 116 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK handelt es sich um Vorschriften des materiellen Rechts, die nicht für vor Inkrafttreten der Regelungen entstandene Sachverhalte gelten .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2016 4 K 160/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 12. Oktober 2016, Az: 4 K 160/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 116 Abs. 1 EUV 952/2013
  • Art. 124 Abs. 1 Buchst. k EUV 952/2013

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