BFH, Beschluss vom 24.07.2017 – VII B 165/16
Aus dem Leitsatz
NV: Bei Art. 116 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK handelt es sich um Vorschriften des materiellen Rechts, die nicht für vor Inkrafttreten der Regelungen entstandene Sachverhalte gelten .
Leitsatz
NV: Bei Art. 116 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK handelt es sich um Vorschriften des materiellen Rechts, die nicht für vor Inkrafttreten der Regelungen entstandene Sachverhalte gelten .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2016 4 K 160/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 12. Oktober 2016, Az: 4 K 160/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 116 Abs. 1 EUV 952/2013
- Art. 124 Abs. 1 Buchst. k EUV 952/2013
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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