7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 07.01.2010 – VII B 165/09
Zoll: Erstattung der Einfuhrabgaben bei Wiederausfuhr der Ware
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die für die Erstattung nach Art. 901 Abs. 2 ZKDVO erforderlichen Nachweise können nicht allein mit den in Art. 902 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 3 ZKDVO bezeichneten Verwaltungs- und Handelsunterlagen geführt werden.
Leitsatz
- NV: Die für die Erstattung nach Art. 901 Abs. 2 ZKDVO erforderlichen Nachweise können nicht allein mit den in Art. 902 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 3 ZKDVO bezeichneten Verwaltungs- und Handelsunterlagen geführt werden.
- NV: Art. 904 Buchst. a ZKDVO betrifft nicht lediglich Fälle der Wareneinfuhr zum ungewissen Verkauf.
- NV: Die Erstattung nach Art. 901 Abs. 1 Buchst. b ZKDVO setzt voraus, dass außer der fehlenden Voraussetzung der Wiederausfuhr bzw. Vernichtung oder Zerstörung der Waren unter zollamtlicher Überwachung alle übrigen Voraussetzungen des Art. 238 ZK erfüllt sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 27. Mai 2009, Az: 4 K 58/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 238 ZK
- Art. 239 ZK
- Art. 901 Abs. 2 ZKDV
- Art. 902 Abs. 1 ZKDV
- Art. 904 Buchst. a ZKDV
- Art. 901 Abs. 2 EWGV
- Art. 902 Abs. 1 EWGV
- Art. 904 Buchst. a EWGV
- Art. 238 EWGV
- Art. 239 EWGV
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