7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.03.2012 – VII B 161/11

Erstattung von Einfuhrabgaben, die wegen unzulässiger Entfernung der Einfuhrwaren vom Verwahrungsort entstanden sind

Aus dem Leitsatz

1. NV: Werden einfuhrabgabenpflichtige Waren vom Verwahrungsort entfernt und ohne Überführung in ein Versandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat transportiert, entsteht die Zollschuld wegen Entziehens der Waren aus der zollamtlichen Überwachung.

Leitsatz

  1. NV: Werden einfuhrabgabenpflichtige Waren vom Verwahrungsort entfernt und ohne Überführung in ein Versandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat transportiert, entsteht die Zollschuld wegen Entziehens der Waren aus der zollamtlichen Überwachung.
  2. NV: Die Erstattung dieser Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Waren später in dem anderen Mitgliedstaat unter Erhebung der Einfuhrabgaben zollamtlich abgefertigt worden sind.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 13. Juli 2011, Az: 3 K 396/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 203 ZK
  • Art. 236 ZK
  • Art. 239 ZK
  • Art. 899 Abs. 2 ZKDV
  • Art. 203 EWGV
  • Art. 236 EWGV
  • Art. 239 EWGV
  • Art. 899 Abs. 2 EWGV

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