7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.04.2010 – VII B 157/09

Abgabenbegünstigung wegen besonderer Verwendung trotz Unregelmäßigkeiten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ob der Beteiligte, der hinsichtlich der Einfuhr von Waren zur besonderen Verwendung die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, offensichtlich fahrlässig gehandelt hat und somit eine Abgabenbegünstigung wegen besonderer Verwendung nicht in Betracht kommt, ist eine Entscheidung aufgrund dem Tatrichter vorbehaltener Tatsachenwürdigung.

Leitsatz

  1. NV: Ob der Beteiligte, der hinsichtlich der Einfuhr von Waren zur besonderen Verwendung die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, offensichtlich fahrlässig gehandelt hat und somit eine Abgabenbegünstigung wegen besonderer Verwendung nicht in Betracht kommt, ist eine Entscheidung aufgrund dem Tatrichter vorbehaltener Tatsachenwürdigung.
  2. NV: Art. 212a ZK, nach dessen Wortlaut offensichtliche Fahrlässigkeit der Gewährung der Abgabenbegünstigung entgegensteht, ist auch nicht in Anbetracht des noch nicht anwendbaren Art. 53 Abs. 4 MZK einschränkend auszulegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 4. Mai 2009, Az: 4 K 275/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 212a ZK
  • Art. 212a EWGV
  • Art. 53 Abs. 4 EGV 450/2008

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