BFH, Beschluss vom 26.09.2017 – VII B 148/17
Aus dem Leitsatz
NV: Sog. Interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen der EU sind keine Rechtsvorschriften und begründen keine Rechte Einzelner (Bestätigung der Rechtsprechung) .
Leitsatz
NV: Sog. Interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen der EU sind keine Rechtsvorschriften und begründen keine Rechte Einzelner (Bestätigung der Rechtsprechung) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. März 2017 3 K 119/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 1. März 2017, Az: 3 K 119/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 288ff AEUV
- Art. 288 AEUV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche