7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.09.2017 – VII B 148/17

Erhebung der Milchabgabe nach der VO (EG) Nr. 1234/2007
ECLI: DE:BFH:2017:B.260917.VIIB148.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Sog. Interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen der EU sind keine Rechtsvorschriften und begründen keine Rechte Einzelner (Bestätigung der Rechtsprechung) .

Leitsatz

NV: Sog. Interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen der EU sind keine Rechtsvorschriften und begründen keine Rechte Einzelner (Bestätigung der Rechtsprechung) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. März 2017 3 K 119/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 1. März 2017, Az: 3 K 119/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 288ff AEUV
  • Art. 288 AEUV

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