BFH, Beschluss vom 20.05.2014 – VII B 147/13
Aus dem Leitsatz
NV: Vollstreckungsmaßnahmen sind selbst dann nicht nichtig, wenn die diesen zugrunde liegenden Leistungsgebote nichtig sein sollten, etwa weil sie während eines Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Vollstreckungsschuldner, sondern nur noch gegen den Insolvenzverwalter als alleinigen Verfügungsberechtigten über das Schuldnervermögen hätten ergehen…
Leitsatz
NV: Vollstreckungsmaßnahmen sind selbst dann nicht nichtig, wenn die diesen zugrunde liegenden Leistungsgebote nichtig sein sollten, etwa weil sie während eines Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Vollstreckungsschuldner, sondern nur noch gegen den Insolvenzverwalter als alleinigen Verfügungsberechtigten über das Schuldnervermögen hätten ergehen dürfen. Denn nach § 257 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AO ist die Vollstreckung einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben oder - was der Aufhebung gleichsteht - nichtig ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 23. Mai 2013, Az: 4 K 89/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 257 Abs. 1 Nr. 2 AOEinstellung und Beschränkung der Vollstreckung
- § 257 Abs. 2 S. 1 AOEinstellung und Beschränkung der Vollstreckung
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