BFH, Beschluss vom 10.03.2011 – VII B 133/10
Aus dem Leitsatz
NV: Die zuständige Zollstelle ist bei der Einreihung der Einfuhrware in die KN weder an die Tarifierung dieser Ware anlässlich anderer Einfuhrabfertigungen durch eine andere Zollstelle noch an einer vZTA gebunden, die einem anderen Wirtschaftsteilnehmer für diese Ware erteilt worden ist. Der Einführer kann unter Berufung auf den Gleichheitssatz nicht…
Leitsatz
NV: Die zuständige Zollstelle ist bei der Einreihung der Einfuhrware in die KN weder an die Tarifierung dieser Ware anlässlich anderer Einfuhrabfertigungen durch eine andere Zollstelle noch an einer vZTA gebunden, die einem anderen Wirtschaftsteilnehmer für diese Ware erteilt worden ist. Der Einführer kann unter Berufung auf den Gleichheitssatz nicht verlangen, dass die zuständige Zollstelle die Tarifauffassung anderer Zollstellen übernimmt. Entscheidend ist allein, welche zolltarifliche Einreihung die zutreffende ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. März 2010, Az: 7 K 968/06, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 12 Abs. 2 ZK
- Art. 9 ZKDV
- Art. 10 Abs. 1 ZKDV
- Art. 12 EG
- Art. 13 EG
- Art. 12 Abs. 2 EWGV
- Art. 9 EWGV
- Art. 10 Abs. 1 EWGV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche