7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.03.2011 – VII B 133/10

Unterschiedliche Tarifierung von LCD-Projektoren vor Inkrafttreten einer entsprechenden Einreihungsverordnung

Aus dem Leitsatz

NV: Die zuständige Zollstelle ist bei der Einreihung der Einfuhrware in die KN weder an die Tarifierung dieser Ware anlässlich anderer Einfuhrabfertigungen durch eine andere Zollstelle noch an einer vZTA gebunden, die einem anderen Wirtschaftsteilnehmer für diese Ware erteilt worden ist. Der Einführer kann unter Berufung auf den Gleichheitssatz nicht…

Leitsatz

NV: Die zuständige Zollstelle ist bei der Einreihung der Einfuhrware in die KN weder an die Tarifierung dieser Ware anlässlich anderer Einfuhrabfertigungen durch eine andere Zollstelle noch an einer vZTA gebunden, die einem anderen Wirtschaftsteilnehmer für diese Ware erteilt worden ist. Der Einführer kann unter Berufung auf den Gleichheitssatz nicht verlangen, dass die zuständige Zollstelle die Tarifauffassung anderer Zollstellen übernimmt. Entscheidend ist allein, welche zolltarifliche Einreihung die zutreffende ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. März 2010, Az: 7 K 968/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 12 Abs. 2 ZK
  • Art. 9 ZKDV
  • Art. 10 Abs. 1 ZKDV
  • Art. 12 EG
  • Art. 13 EG
  • Art. 12 Abs. 2 EWGV
  • Art. 9 EWGV
  • Art. 10 Abs. 1 EWGV

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