7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 13.02.2014 – VII B 122/13
Tarifierung von Schmelzmagnesiachrom
Aus dem Leitsatz
1. NV: Schmelzmagnesiachrom ist eine Ware im Sinne der Position 6815 KN (Waren aus mineralischen Stoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen). Unter dem Begriff "Waren" sind nicht nur Fertigerzeugnisse zu verstehen.
Leitsatz
- NV: Schmelzmagnesiachrom ist eine Ware im Sinne der Position 6815 KN (Waren aus mineralischen Stoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen). Unter dem Begriff "Waren" sind nicht nur Fertigerzeugnisse zu verstehen.
- NV: Die Aufführung eines Erzeugnisses unter einer Code-Nummer in der Zollaussetzungsverordnung (EU) Nr. 1344/2011 ist keine verbindliche Einreihungsregelung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 24. Mai 2013, Az: 4 K 42/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 9 Abs. 1 EWGV
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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