7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.02.2014 – VII B 122/13

Tarifierung von Schmelzmagnesiachrom

Aus dem Leitsatz

1. NV: Schmelzmagnesiachrom ist eine Ware im Sinne der Position 6815 KN (Waren aus mineralischen Stoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen). Unter dem Begriff "Waren" sind nicht nur Fertigerzeugnisse zu verstehen.

Leitsatz

  1. NV: Schmelzmagnesiachrom ist eine Ware im Sinne der Position 6815 KN (Waren aus mineralischen Stoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen). Unter dem Begriff "Waren" sind nicht nur Fertigerzeugnisse zu verstehen.
  2. NV: Die Aufführung eines Erzeugnisses unter einer Code-Nummer in der Zollaussetzungsverordnung (EU) Nr. 1344/2011 ist keine verbindliche Einreihungsregelung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 24. Mai 2013, Az: 4 K 42/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 9 Abs. 1 EWGV

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