7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.08.2023 – VII B 121/22 (AdV)

Entstehung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer im Zusammenhang mit Umstieg im Flugverkehr
ECLI: DE:BFH:2023:BA.160823.VIIB121.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für Waren, die zu kommerziellen Zwecken mitgeführt werden, kann die Gestellung nicht konkludent durch Benutzen des grünen Ausgangs "Anmeldefreie Waren" erfolgen.

Leitsatz

  1. NV: Für Waren, die zu kommerziellen Zwecken mitgeführt werden, kann die Gestellung nicht konkludent durch Benutzen des grünen Ausgangs "Anmeldefreie Waren" erfolgen.
  2. NV: Die Vermutung, dass neben der durch eine Pflichtverletzung (hier Verletzung der Gestellungspflicht) entstandenen Zollschuld auch eine Mehrwertsteuerpflicht besteht, kann grundsätzlich widerlegt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 26. Juli 2022, Az: 7 V 85/22, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 139 Abs. 1 EUV 952/2013
  • Art. 218 Buchst. a EUV
  • Art. 2 Abs. 1 Buchst. d EGRL 112/2006
  • Art. 30 Abs. 1 EGRL 112/2006
  • § 21 Abs. 2 UStGBesondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

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