7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 30.03.2015 – VII B 117/14

Verbindliche Zolltarifauskunft: Zulässigkeit der Erhebung von abweichenden Einfuhrabgaben für gleiche Waren

Aus dem Leitsatz

NV: Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet nicht, für gleiche Waren abweichende Einfuhrabgaben zu erheben .

Leitsatz

NV: Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet nicht, für gleiche Waren abweichende Einfuhrabgaben zu erheben .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. Juni 2014 4 K 147/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 11. Juni 2014, Az: 4 K 147/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 12 ZK
  • Art. 9 EWGV
  • Art. 9 ZKDV
  • Art. 12 EWGV

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