BFH, Beschluss vom 20.08.2014 – VII B 116/14
Aus dem Leitsatz
NV: Hat der Prüfling gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung Anfechtungsklage erhoben, hat das Gericht auch ohne einen entsprechenden Antrag des Klägers die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, wenn der Kläger substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung erhoben und einen Antrag auf Durchführung des…
Leitsatz
NV: Hat der Prüfling gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung Anfechtungsklage erhoben, hat das Gericht auch ohne einen entsprechenden Antrag des Klägers die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, wenn der Kläger substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung erhoben und einen Antrag auf Durchführung des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens nach § 29 DVStB gestellt hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. Juni 2014, Az: 13 K 249/14, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 29 StBDV
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