7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.05.2014 – VII B 107/13

Erstattung von Einfuhrabgaben - Nachträgliche Beantragung einer Präferenzmaßnahme - Ermessen der Zollverwaltung - Bedeutung der Gemeinschaftsleitlinien über die Gültigkeit von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Gemeinschaftsleitlinien über die Gültigkeit von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft sind zwar rechtlich nicht verbindlich, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber zu beachten .

Leitsatz

  1. NV: Die Gemeinschaftsleitlinien über die Gültigkeit von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft sind zwar rechtlich nicht verbindlich, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber zu beachten .
  2. NV: Eine Präferenzmaßnahme kann bei Vorlage der entsprechenden Nachweise grundsätzlich auch noch nachträglich beantragt werden .
  3. NV: Es ist im Allgemeinen sachgerecht, die Vergünstigung nur dann zu gewähren, wenn das Ausstellungsdatum des Präferenznachweises nicht länger als zwei Jahre zurückliegt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 26. April 2013, Az: 4 K 9/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 236 Abs. 2 ZK
  • Art. 236 Abs. 2 EWGV
  • Art. 90b Abs. 3 ZKDV
  • Art. 90b Abs. 3 EWGV
  • Art. 236 Abs. 1 UAbs 1 ZK
  • Art. 236 Abs. 1 UAbs 1 EWGV
  • Art. 62 Abs. 2 EWGV
  • Art. 62 Abs. 2 ZKDV
  • Art. 84 EWGV
  • Art. 84 ZKDV
  • Art. 218 Abs. 1 Buchst. c EWGV
  • Art. 218 Abs. 1 Buchst. c ZKDV

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