7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 20.05.2014 – VII B 107/13
Erstattung von Einfuhrabgaben - Nachträgliche Beantragung einer Präferenzmaßnahme - Ermessen der Zollverwaltung - Bedeutung der Gemeinschaftsleitlinien über die Gültigkeit von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Gemeinschaftsleitlinien über die Gültigkeit von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft sind zwar rechtlich nicht verbindlich, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber zu beachten .
Leitsatz
- NV: Die Gemeinschaftsleitlinien über die Gültigkeit von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft sind zwar rechtlich nicht verbindlich, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber zu beachten .
- NV: Eine Präferenzmaßnahme kann bei Vorlage der entsprechenden Nachweise grundsätzlich auch noch nachträglich beantragt werden .
- NV: Es ist im Allgemeinen sachgerecht, die Vergünstigung nur dann zu gewähren, wenn das Ausstellungsdatum des Präferenznachweises nicht länger als zwei Jahre zurückliegt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 26. April 2013, Az: 4 K 9/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 236 Abs. 2 ZK
- Art. 236 Abs. 2 EWGV
- Art. 90b Abs. 3 ZKDV
- Art. 90b Abs. 3 EWGV
- Art. 236 Abs. 1 UAbs 1 ZK
- Art. 236 Abs. 1 UAbs 1 EWGV
- Art. 62 Abs. 2 EWGV
- Art. 62 Abs. 2 ZKDV
- Art. 84 EWGV
- Art. 84 ZKDV
- Art. 218 Abs. 1 Buchst. c EWGV
- Art. 218 Abs. 1 Buchst. c ZKDV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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