BFH, Beschluss vom 17.07.2013 – VII B 103/12
Aus dem Leitsatz
NV: Erzeugnisse wie Körperöle, Cremes, Gele, o.ä. sind, auch wenn sie hautpflegende Stoffe wie Pflanzenöle oder Glycerin enthalten, als "Zubereitung zur Hautpflege" in die Pos. 3304 KN grundsätzlich nur unter der Voraussetzung einzureihen, dass sie für den Einzelverkauf als Erzeugnisse zur Hautpflege aufgemacht sind.
Leitsatz
NV: Erzeugnisse wie Körperöle, Cremes, Gele, o.ä. sind, auch wenn sie hautpflegende Stoffe wie Pflanzenöle oder Glycerin enthalten, als "Zubereitung zur Hautpflege" in die Pos. 3304 KN grundsätzlich nur unter der Voraussetzung einzureihen, dass sie für den Einzelverkauf als Erzeugnisse zur Hautpflege aufgemacht sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 11. Januar 2012, Az: 4 K 16/11, Urteil
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