6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 20.03.2014 – VI R 74/13

Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle

Aus dem Leitsatz

Eine auswärtige (Groß-)Baustelle ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch wenn sie der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Leitsatz

Eine auswärtige (Groß-)Baustelle ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch wenn sie der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Mai 2013, Az: 11 K 11138/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein deutscher Bauunternehmer errichtet in Österreich eine Halle; die Arbeiten dauern neun Monate. Hat er dort eine Betriebsstätte?

    • Nationaler Betriebsstättenbegriff: feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 S. 1 AO); Bauausführungen gelten als Betriebsstätte, wenn sie länger als sechs Monate dauern (§ 12 S. 2 Nr. 8 AO).
    • Abkommensrechtlich ist der DBA-Betriebsstättenbegriff maßgeblich (Art. 5 OECD-MA); Bauausführungen begründen nach dem OECD-MA erst bei einer Dauer von mehr als zwölf Monaten eine Betriebsstätte, einzelne DBA weichen ab.
    • Bei Bestehen einer Betriebsstätte hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht für die zurechenbaren Gewinne (Art. 7 OECD-MA); Deutschland stellt nach dem jeweiligen DBA frei oder rechnet an.
    • Ergebnis hängt daher von der konkreten Frist im DBA mit Österreich ab; bei Freistellung Progressionsvorbehalt bzw. Aktivitätsvorbehalt prüfen.
    Typische Nachfrage: Wie werden Gewinne einer Betriebsstätte nach dem Fremdvergleichsgrundsatz abgegrenzt (§ 1 Abs. 5 AStG)?
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