BFH, Urteil vom 24.10.2024 – VI R 7/22
Aus dem Leitsatz
Ein Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem --vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer-- zeitlich vollumfänglich widmen müssen.
Leitsatz
Ein Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem --vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer-- zeitlich vollumfänglich widmen müssen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.02.2022 - 4 K 113/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. Februar 2022, Az: 4 K 113/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 S. 1 EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 4 S. 8 EStGWerbungskosten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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