6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 24.10.2024 – VI R 7/22

Fahrtkosten eines (nicht erwerbstätigen) Teilzeitstudierenden zwischen seiner Wohnung und seinem Studienort
ECLI: DE:BFH:2024:U.241024.VIR7.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Ein Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem --vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer-- zeitlich vollumfänglich widmen müssen.

Leitsatz

Ein Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem --vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer-- zeitlich vollumfänglich widmen müssen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.02.2022 - 4 K 113/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. Februar 2022, Az: 4 K 113/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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