6. SenatNV

BFH, Urteil vom 12.01.2023 – VI R 41/20

Ausbildung zum Rettungshelfer als Berufsausbildung
ECLI: DE:BFH:2023:U.120123.VIR41.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist eine Berufsausbildung i.S. von § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG. Die Aufwendungen für eine nachfolgende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind daher als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 28.02.2013 - VI R 6/12, BFHE 240, 352, BStBl II 2015, 180).

Leitsatz

NV: Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist eine Berufsausbildung i.S. von § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG. Die Aufwendungen für eine nachfolgende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind daher als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 28.02.2013 - VI R 6/12, BFHE 240, 352, BStBl II 2015, 180).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.09.2020 - 14 K 3796/13 E,F aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 24. September 2020, Az: 14 K 3796/13 E,F, Urteil; nachgehend FG Düsseldorf, 12. März 2024, Az: 14 K 3796/13 E,F, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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