BFH, Urteil vom 15.02.2023 – VI R 4/21
Aus dem Leitsatz
Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat.
Leitsatz
Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.02.2021 - 4 K 11006/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 02.12.2016 aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 16.08.2016 wird dahin geändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 949 € berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 3. Februar 2021, Az: 4 K 11006/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 4 EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 4 EStGWerbungskosten
- § 15 AktGVerbundene Unternehmen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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