BFH, Urteil vom 12.05.2022 – VI R 32/20
Aus dem Leitsatz
1. Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG ist (lohnsteuerrechtlicher) Arbeitgeber der Verleiher.
Leitsatz
- Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG ist (lohnsteuerrechtlicher) Arbeitgeber der Verleiher.
- Maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i.S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-) Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis.
- Besteht der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.05.2020 - 1 K 382/16 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24.11.2016 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 04.11.2015 dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2.581 € berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Mai 2020, Az: 1 K 382/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 4 S. 1 EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 4 S. 2 EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 4 S. 3 EStGWerbungskosten
- § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG
- § 9 Nr. 1 AÜG
- § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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