BFH, Urteil vom 17.06.2025 – VI R 22/23
Aus dem Leitsatz
Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht.
Leitsatz
Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 21.03.2023 - 6 K 1233/20 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 05.05.2020 und der Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 16.01.2020 aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 20.05.2019 wird dahingehend geändert, dass für die Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und der Tätigkeitsstätte R vom 01.01.2018 bis zum 31.08.2018 weitere Werbungskosten in Höhe von 1.617 € berücksichtigt werden. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung). Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 21. März 2023, Az: 6 K 1233/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 4 S. 1 EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 4 S. 2 EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 4 S. 3 EStGWerbungskosten
- § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG
- § 1 Abs. 1b AÜG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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