BFH, Urteil vom 09.09.2025 – VI R 16/23
Aus dem Leitsatz
NV: Mietaufwendungen, die ein Ehegatte aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung getragen hat, kann der andere Ehegatte, ohne selbst vertraglich verpflichtet zu sein, grundsätzlich nicht im Wege des Drittaufwands einkünftemindernd geltend machen.
Leitsatz
NV: Mietaufwendungen, die ein Ehegatte aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung getragen hat, kann der andere Ehegatte, ohne selbst vertraglich verpflichtet zu sein, grundsätzlich nicht im Wege des Drittaufwands einkünftemindernd geltend machen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 21.10.2022 - 7 K 150/21 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 04.01.2021 aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 28.11.2019 wird dahin geändert, dass weitere Werbungskosten der Klägerin bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 823,20 € berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Klageverfahrens haben die Kläger zu 83 % und der Beklagte zu 17 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 21. Oktober 2022, Az: 7 K 150/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStGWerbungskosten
- § 26 EStGVeranlagung von Ehegatten
- § 26b EStGZusammenveranlagung von Ehegatten
- § 387 BGBVoraussetzungen
- § 1360 S. 2 BGBVerpflichtung zum Familienunterhalt
- § 1360a BGBUmfang der Unterhaltspflicht
- § 1360b BGBZuvielleistung
- § 1363 Abs. 2 BGBZugewinngemeinschaft
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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