6. SenatNV

BFH, Urteil vom 30.09.2020 – VI R 12/19

Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.09.2020 VI R 10/19 - Erste Tätigkeitsstätte eines Postzustellers nach neuem Reisekostenrecht
ECLI: DE:BFH:2020:U.300920.VIR12.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (z.B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost, Abrechnungen) ausübt, ist erste Tätigkeitsstätte.

Leitsatz

NV: Der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (z.B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost, Abrechnungen) ausübt, ist erste Tätigkeitsstätte.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.05.2018 - 6 K 1031/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 3. Mai 2018, Az: 6 K 1031/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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