6. SenatNV
BFH, Beschluss vom 08.11.2012 – VI E 2/12
Erinnerung gegen Kostenrechnung - Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gerichtsgebühren
Aus dem Leitsatz
1. NV: Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, nicht dagegen Einwendungen gegen die Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung.
Leitsatz
- NV: Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, nicht dagegen Einwendungen gegen die Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung.
- NV: Die Erhebung von Gerichtsgebühren verstößt weder gegen das aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Zitiergebot, noch gegen die Justizgewährleistungspflicht i.S. des Art. 19 Abs. 4 GG.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 66 Abs. 1 GKG
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG
- § 52 Abs. 4 GKG
- § 34 Anl 2 GKG
- § 21 Abs. 1 S. 1 GKG
- § 3 Abs. 2 Anl 1 GKG
- Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
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