6. SenatNV
BFH, Beschluss vom 11.01.2011 – VI E 11/10
Auffangstreitwert beim Streit über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist in der Kostenrechnung zutreffend der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt worden, wenn eine Schätzung hinsichtlich der zu erwartenden Mehrsteuern nicht möglich ist.
Leitsatz
- NV: Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist in der Kostenrechnung zutreffend der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt worden, wenn eine Schätzung hinsichtlich der zu erwartenden Mehrsteuern nicht möglich ist.
- NV: Das Lohnsteueraufkommen der entsprechenden Mitarbeiter für die Jahre der Außenprüfung stellt keine geeignete Schätzungsgrundlage dar, das sich eine auch nur ungefähre Höhe der Mehrsteuern daraus nicht feststellen lässt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 2 GKG
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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