6. SenatNV
BFH, Beschluss vom 18.09.2012 – VI B 9/12
Lohnsteuerhaftung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die der Haftung zugrunde gelegte Lohnsteuer ist auch dann nach der Steuerklasse VI zu bemessen, wenn weder eine Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist noch der Arbeitgeber überhaupt eine Lohnversteuerung vorgenommen hat .
Leitsatz
- NV: Die der Haftung zugrunde gelegte Lohnsteuer ist auch dann nach der Steuerklasse VI zu bemessen, wenn weder eine Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist noch der Arbeitgeber überhaupt eine Lohnversteuerung vorgenommen hat .
- NV: Ein Haftungsbescheid ist an eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft unter dem Namen und in der Form zu richten, die diese sich selbst im Geschäftsverkehr beimisst .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 1. Dezember 2011, Az: 10 K 2311/03, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStGHaftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
- § 115 Abs. 2 FGORevision
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