6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.09.2012 – VI B 9/12

Lohnsteuerhaftung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die der Haftung zugrunde gelegte Lohnsteuer ist auch dann nach der Steuerklasse VI zu bemessen, wenn weder eine Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist noch der Arbeitgeber überhaupt eine Lohnversteuerung vorgenommen hat .

Leitsatz

  1. NV: Die der Haftung zugrunde gelegte Lohnsteuer ist auch dann nach der Steuerklasse VI zu bemessen, wenn weder eine Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist noch der Arbeitgeber überhaupt eine Lohnversteuerung vorgenommen hat .
  2. NV: Ein Haftungsbescheid ist an eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft unter dem Namen und in der Form zu richten, die diese sich selbst im Geschäftsverkehr beimisst .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 1. Dezember 2011, Az: 10 K 2311/03, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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