BFH, Beschluss vom 31.03.2022 – VI B 88/21
Aus dem Leitsatz
1. NV: Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist.
Leitsatz
- NV: Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist.
- NV: Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betrifft grundsätzlich die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.10.2021 - 12 K 2606/19 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 29. Oktober 2021, Az: 12 K 2606/19 E,F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 S. 1 EStGWerbungskosten
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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