6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.05.2010 – VI B 156/09

Doppelte Haushaltsführung: Haupthausstand am Wohnsitz der Eltern

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ist das FG aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Eingliederung in den Haushalt der Eltern vorliegt, und hat es nicht einen einzelnen Umstand allein als unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines Tatbestandsmerkmals angesehen, ist diese Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Leitsatz

  1. NV: Ist das FG aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Eingliederung in den Haushalt der Eltern vorliegt, und hat es nicht einen einzelnen Umstand allein als unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines Tatbestandsmerkmals angesehen, ist diese Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  2. NV: Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung setzt neben einer Haushaltsführung am Beschäftigungsort einen eigenen Haupthausstand voraus.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 22. Oktober 2009, Az: 13 K 40/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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