6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.02.2012 – VI B 139/11

Höhe der Geschäftsgebühr - Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Höhe der Gebühr

Aus dem Leitsatz

1. NV: Mit Einwänden gegen die Richtigkeit der Kostenfestsetzung (hier: fehlerhafte Bemessung der Geschäftsgebühr durch das FG) kann die Zulassung der Revision nicht erstritten werden.

Leitsatz

  1. NV: Mit Einwänden gegen die Richtigkeit der Kostenfestsetzung (hier: fehlerhafte Bemessung der Geschäftsgebühr durch das FG) kann die Zulassung der Revision nicht erstritten werden.
  2. NV: Das FG kann über die Frage der Unbilligkeit der Geschäftsgebühr selbst entscheiden. Es ist insbesondere nicht verpflichtet, nach § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur Höhe der Gebühr einzuholen. Diese Vorschrift gilt nur für Rechtsstreite zwischen dem Rechtsanwalt und seinen Auftraggebern, nicht aber zwischen Gebührenschuldnern und einem ersatzpflichtigen Dritten (hier: der Familienkasse).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 4. April 2011, Az: 1 K 8/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
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