6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.03.2016 – VI B 132/15

Berücksichtigung des Verlusts aus der Veräußerung einer Beteiligung am Arbeitgeber als Werbungskosten - Keine grundsätzliche Bedeutung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Verlust aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber (hier: Aktien) ist nicht bereits deshalb als Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, weil ein Beteiligungserwerb Voraussetzung für das Arbeitsverhältnis (Einnahmequelle) war .

Leitsatz

  1. NV: Ein Verlust aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber (hier: Aktien) ist nicht bereits deshalb als Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, weil ein Beteiligungserwerb Voraussetzung für das Arbeitsverhältnis (Einnahmequelle) war .
  2. NV: Ob (und unter welchen Voraussetzungen) ein Beteiligungsverlust zu Werbungskosten führt, ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. November 2015 8 K 2376/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 20. November 2015, Az: 8 K 2376/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 9 EStG

Challenge

Können Sie die zitierten Normen anwenden?

Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?

    Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat