BFH, Beschluss vom 27.04.2016 – VI B 126/15
Aus dem Leitsatz
NV: Ist ein vom Arbeitgeber geleastes Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen, ist ein möglicher, aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil nicht nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen zu bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2014 VI R 75/13) .
Leitsatz
NV: Ist ein vom Arbeitgeber geleastes Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen, ist ein möglicher, aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil nicht nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen zu bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2014 VI R 75/13) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Oktober 2015 7 K 1152/15 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 26. Oktober 2015, Az: 7 K 1152/15, Urteil; vorgehend BFH, 18. Dezember 2014, Az: VI R 75/13, Urteil; vorgehend FG München, 22. April 2013, Az: 7 K 2640/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 8 Abs. 2 S. 1 EStGEinnahmen
- § 8 Abs. 2 S. 2 EStGEinnahmen
- § 8 Abs. 2 S. 3 EStGEinnahmen
- § 8 Abs. 2 S. 4 EStGEinnahmen
- § 8 Abs. 2 S. 5 EStGEinnahmen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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