6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.04.2011 – VI B 120/10

Abgelehnter Schriftsatznachlass - Rechtsäußerung des Berichterstatters - Unentgeltliche Wohnungsüberlassung im Rahmen doppelter Haushaltsführung - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der fachkundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung ohne vorherige Erkundigung i.S.v. § 282 ZPO reagieren konnte und deshalb eine Schriftsatzfrist nicht gewährt werden musste .

Leitsatz

  1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der fachkundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung ohne vorherige Erkundigung i.S.v. § 282 ZPO reagieren konnte und deshalb eine Schriftsatzfrist nicht gewährt werden musste .
  2. NV: Bei einer Rechtsäußerung eines Mitglieds des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers kann regelmäßig nicht gefolgert werden, dass die Rechtsfrage geklärt ist und von dieser Rechtsauffassung nicht mehr abgewichen werden kann .
  3. NV: Hat das FG nicht den einzelnen Umstand der unentgeltlichen Wohnungsüberlassung allein als unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines Tatbestandsmerkmals angesehen, liegt keine Divergenz zum Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5 vor .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. Juni 2010, Az: 15 K 12310/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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