6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.08.2013 – VI B 12/13

Doppelte Haushaltsführung bei zeitlich begrenzter Tätigkeit in den U.S.A.; Verfahrensfehler

Aus dem Leitsatz

1. NV: Unterhält der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand, der als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, sind die hierfür angefallenen Kosten auch dann nicht als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar, wenn der bisherige Familienhaushalt weitergeführt wird.

Leitsatz

  1. NV: Unterhält der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand, der als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, sind die hierfür angefallenen Kosten auch dann nicht als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar, wenn der bisherige Familienhaushalt weitergeführt wird.
  2. NV: Kommt das FG hinsichtlich des Lebensmittelpunkts des Steuerpflichtigen zu einer anderen Beurteilung als die Finanzbehörde, so verletzt es weder den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch seine Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO, wenn es das Ergebnis seiner Würdigung nicht vor Erlass der Entscheidung mitteilt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 18. Dezember 2012, Az: 10 K 2851/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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