BFH, Beschluss vom 23.08.2013 – VI B 12/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Unterhält der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand, der als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, sind die hierfür angefallenen Kosten auch dann nicht als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar, wenn der bisherige Familienhaushalt weitergeführt wird.
Leitsatz
- NV: Unterhält der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand, der als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, sind die hierfür angefallenen Kosten auch dann nicht als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar, wenn der bisherige Familienhaushalt weitergeführt wird.
- NV: Kommt das FG hinsichtlich des Lebensmittelpunkts des Steuerpflichtigen zu einer anderen Beurteilung als die Finanzbehörde, so verletzt es weder den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch seine Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO, wenn es das Ergebnis seiner Würdigung nicht vor Erlass der Entscheidung mitteilt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 18. Dezember 2012, Az: 10 K 2851/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStGWerbungskosten
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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