6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.02.2010 – VI B 119/09

Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 FGO

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO ist eine Ermessensentscheidung des FG.

Leitsatz

  1. NV: Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO ist eine Ermessensentscheidung des FG.
  2. NV: Eine Aussetzung von Klageverfahren kann berechtigt und auch geboten sein, wenn ein anhängiges Verfahren vor dem BVerfG unmittelbar die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung und nicht nur den Vorwurf der verfassungswidrigen Anwendung einer an sich verfassungsgemäßen Norm durch die Gerichte betrifft.
  3. NV: Bloße Subsumtionsfehler des FG rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt FGO) nicht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 22. April 2009, Az: 8 K 2760/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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