BFH, Beschluss vom 03.02.2014 – VI B 111/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Rechtsfrage, ob nach dem Wegfall der Prüfung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes zum 1. Januar 2012 ein Kindergeldanspruch auch für ein verheiratetes volljähriges Kind besteht, dessen verfügbares Nettoeinkommen zusammen mit den Unterhaltsleistungen den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG übersteigt, ist durch die…
Leitsatz
- NV: Die Rechtsfrage, ob nach dem Wegfall der Prüfung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes zum 1. Januar 2012 ein Kindergeldanspruch auch für ein verheiratetes volljähriges Kind besteht, dessen verfügbares Nettoeinkommen zusammen mit den Unterhaltsleistungen den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG übersteigt, ist durch die BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt .
- NV: Wird der Urteilsausspruch in einem Verfahren wegen Kindergelds versehentlich nicht bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beschränkt, ist das Urteil gemäß § 107 Abs. 1 FGO von Amts wegen zu berichtigen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 3. Juli 2013, Az: 8 K 1201/12 (Kg), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStGEinkommensteuertarif
- § 32 Abs. 4 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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