5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.02.2016 – V S 39/15

Zuständigkeit des BFH bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im NZB-Verfahren - Auslegung des Antragsbegehrens

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der BFH als Gericht der Hauptsache zuständig (vgl. BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138) .

Leitsatz

  1. NV: Für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der BFH als Gericht der Hauptsache zuständig (vgl. BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138) .
  2. NV: Hat der Antragsteller seinen AdV-Antrag auf "Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2009" beschränkt, steht der Maßgeblichkeit des ausdrücklich formulierten -- beschränkten -- Antrages aus Empfängersicht nicht entgegen, dass ein im AdV-Antrag zusätzlich angeführtes Aktenzeichen auch die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2009 betrifft .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
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