5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.03.2019 – V S 25/18

Aussetzung des Verfahrens - vorgreifliches Rechtsverhältnis Festsetzungsverfahren, Erhebungsverfahren
ECLI: DE:BFH:2019:B.060319.VS25.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Das Verfahren über die Erhebung der festgesetzten Umsatzsteuer ist für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung nicht vorgreiflich. Das gilt auch dann, wenn noch kein Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid anhängig ist, weil über den Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid noch nicht entschieden wurde.

Leitsatz

NV: Das Verfahren über die Erhebung der festgesetzten Umsatzsteuer ist für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung nicht vorgreiflich. Das gilt auch dann, wenn noch kein Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid anhängig ist, weil über den Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid noch nicht entschieden wurde.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 30. Oktober 2018 2 K 451/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 30. Oktober 2018, Az: 2 K 451/17, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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