5. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.07.2012 – V S 23/12

Zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach § 69a GKG

Aus dem Leitsatz

NV: Mit der Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG kann nur die Verletzung rechtlichen Gehörs, nicht aber eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank oder eine fehlerhafte Sachentscheidung gerügt werden.

Leitsatz

NV: Mit der Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG kann nur die Verletzung rechtlichen Gehörs, nicht aber eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank oder eine fehlerhafte Sachentscheidung gerügt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 22. Mai 2012, Az: V E 2/12, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 51 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
  • § 41 ZPO
  • § 42 Abs. 2 ZPO
  • § 69a GKG

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