5. SenatNV
BFH, Beschluss vom 24.08.2011 – V S 16/11
Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs nach bereits erhobener Untätigkeitsklage - Unzulässigkeit der Klage - Keine Verfahrensaussetzung - Entscheidung über ein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch - Anhörungsrüge - Kenntnisnahme und Beachtung des Beteiligtenvorbringens - Keine Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der NZB
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Nichtbescheidung eines nach Klageerhebung eingelegten Untätigkeitseinspruchs ist für die Zulässigkeit der Klage unerheblich. Das FG ist dann aufgrund der unheilbaren Unzulässigkeit nicht gehalten, über eine Verfahrensaussetzung nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO zu entscheiden .
Leitsatz
- NV: Die Nichtbescheidung eines nach Klageerhebung eingelegten Untätigkeitseinspruchs ist für die Zulässigkeit der Klage unerheblich. Das FG ist dann aufgrund der unheilbaren Unzulässigkeit nicht gehalten, über eine Verfahrensaussetzung nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO zu entscheiden .
- NV: Ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unzulässig, weil der Ablehnungsgrund nicht substantiiert bzw. glaubhaft gemacht worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung mit dem abgelehnten Richter. Eine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters ist dann ebenso wenig erforderlich wie eine Entscheidung über den Befangenheitsantrag in einem besonderen Beschluss .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 11. Mai 2011, Az: V B 113/10, Beschluss; nachgehend BVerfG, 23. November 2011, Az: 1 BvR 2613/11, Kammerbeschluss ohne Begründung
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 42 Abs. 2 ZPO
- § 47 ZPO
- Art. 103 Abs. 1 GG
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