BFH, Urteil vom 10.06.2020 – V R 48/19
Aus dem Leitsatz
1. Die gemäß § 140 Abs. 2 SGB VII abgeschlossene Auslandsunfallversicherung ist nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG im Inland steuerbar, soweit die versicherten Personen als Arbeitnehmer des inländischen Unternehmers (Versicherungsnehmer) ihrer Beschäftigung im Ausland nachgehen.
Leitsatz
- Die gemäß § 140 Abs. 2 SGB VII abgeschlossene Auslandsunfallversicherung ist nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG im Inland steuerbar, soweit die versicherten Personen als Arbeitnehmer des inländischen Unternehmers (Versicherungsnehmer) ihrer Beschäftigung im Ausland nachgehen.
- Die Auslandsunfallversicherung gemäß § 140 Abs. 2 SGB VII ist nicht nach § 4 Nr. 3 VersStG von der Versicherungsteuer befreit.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 06.06.2018 - 2 K 3284/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 6. Juni 2018, Az: 2 K 3284/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 13 Nr. 13 EGRL 138/2009
- § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VersStG
- § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VersStG
- § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 VersStG
- § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 VersStG
- § 3 SGB 4
- § 4 SGB 4
- § 7 SGB 7
- § 8 SGB 7
- § 9 SGB 7
- § 104 SGB 7
- § 140 Abs. 2 SGB 7
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
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