BFH, Urteil vom 10.05.2017 – V R 43/14, V R 7/15, V R 43/14, V R 7/15
Aus dem Leitsatz
1. Bei der Prüfung, ob sich der Träger einer Wissenschafts- und Forschungseinrichtung i.S. von § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter finanziert, ist die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.
Leitsatz
- Bei der Prüfung, ob sich der Träger einer Wissenschafts- und Forschungseinrichtung i.S. von § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter finanziert, ist die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.
- Der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG umfasst ebenso wie bei § 14 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z.B. das Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch entgeltliche Leistungen wie etwa die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen oder beweglichen Vermögen (Fortführung des BFH-Urteils vom 20. März 2014 V R 4/13, BFHE 245, 397).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29. April 2014 3 K 492/13 insoweit aufgehoben, als das Halten von Beteiligungen und die sich hieraus ergebenden Beteiligungserträge nicht als Teil der Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 der Abgabenordnung und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes behandelt wurden. Die Vermögensverwaltung erstreckt sich auch auf diese nichtunternehmerischen (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeiten. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
- Die Revision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 29. April 2014, Az: 3 K 492/13, Zwischenurteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStGSteuersätze
- § 64 Abs. 1 AOSteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
- § 68 Nr. 9 AOEinzelne Zweckbetriebe
- § 14 AOWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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