BFH, Urteil vom 12.11.2020 – V R 41/18
Aus dem Leitsatz
Wenn lediglich der Inlandsbezug eines der Tatbestände in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersStG fehlt, die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen aber erfüllt sind, kann eine Versicherungsteuerpflicht nicht mit § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG ("andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände") begründet werden.
Leitsatz
Wenn lediglich der Inlandsbezug eines der Tatbestände in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersStG fehlt, die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen aber erfüllt sind, kann eine Versicherungsteuerpflicht nicht mit § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG ("andere als die in Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände") begründet werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 05.10.2017 - 2 K 792/16 aufgehoben. Die Versicherungsteueranmeldung für den Monat Februar 2014 vom 13.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.02.2016 und die zu Protokoll des Finanzgerichts erklärte Änderung vom 05.10.2017 werden dahingehend geändert, dass die Versicherungsteuer um ... € niedriger festgesetzt wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 5. Oktober 2017, Az: 2 K 792/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VersStG
- § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VersStG
- § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VersStG
- § 1 Abs. 2 S. 2 VersStG
- Art. 13 Nr. 13 EGRL 138/2009
- Art. 157 Abs. 1 UAbs 1 EGRL 138/2009
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
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