BFH, Urteil vom 15.03.2022 – V R 35/21 (V R 35/19), V R 35/21, V R 35/19
Aus dem Leitsatz
NV: Umsätze aus Leistungen einer Schwimmschule sind umsatzsteuerpflichtig (Anschluss an EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics vom 21.10.2021 - C-373/19, EU:C:2021:873).
Leitsatz
NV: Umsätze aus Leistungen einer Schwimmschule sind umsatzsteuerpflichtig (Anschluss an EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics vom 21.10.2021 - C-373/19, EU:C:2021:873).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.06.2018 - 1 K 3226/15 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat und die Klage auch insoweit abgewiesen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 14. Juni 2018, Az: 1 K 3226/15, Urteil; nachgehend BFH, 28. Februar 2023, Az: V S 14/22, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4 Nr. 21 Buchst. a DBuchst bb UStG
- Art. 132 Abs. 1 Buchst. i EGRL 112/2006
- Art. 132 Abs. 1 Buchst. j EGRL 112/2006
- Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j EWGRL 388/77
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche